(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.
Grundlage ist eine Beurteilung der mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen (durch Einatmen), dermalen (durch Hautkontakt) und physikalisch-chemischen Gefährdungen (Brand- und Explosionsgefahren) und sonstigen durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen.
Pflichten des Arbeitgebers
(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und konkretisiert mögliche Gefahrenursachen und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung.
§ 6 verpflichtet Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
(3) Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen oder aus gegebenem Anlass überprüft und ggf. aktualisiert werden. Gegebene Anlässe für eine Überprüfung können sein:
Änderungen der Tätigkeiten oder der Bedingungen am Arbeitsplatz (Mengen, Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen, Lüftungsverhältnisse),
Ergebnisse aus der regelmäßigen Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen,
Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge,
Eine Änderung bei den Arbeitsplatzgrenzwerten, Biologischen Grenzwerten bzw. Beurteilungsmaßstäben nach z.B. TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, TRGS 903 „Biologische Grenzwerte“ oder BekGS 910 „Risikowerte für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“,
neue Erkenntnisse zu gefährlichen Stoffeigenschaften (z.B. Einstufung und Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“, TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren“ und TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe“),
Änderungen bei rechtlichen Anforderungen (z.B. Verordnungen wie GefStoffV, ArbMedVV und beim Technischen Regelwerk).
(4) Die Umstellung der Einstufung nach der CLP-VO hat keine Auswirkungen auf die Schutzmaßnahmen der Gefährdungsbeurteilung. Im Sicherheitsdatenblatt wird unter Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren) bis 1. Juni 2015 die Einstufung nach altem und neuem Recht angegeben. Dadurch wird sichergestellt, dass während der Übergangsfrist die Gefährdungsbeurteilung weiterhin auf Basis des alten Rechts durchgeführt werden kann (siehe hierzu Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 408 „Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung“). Es ist dem Arbeitgeber frei gestellt, auch vor Ablauf der Übergangsfristen bei der Gefährdungsbeurteilung die Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung zu berücksichtigen.
(5)Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt immer beim Arbeitgeber.
Die IFD Service GmbH erstellt die Gefährdungsbeurteilungen über das „ EMKG“ (Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe Kompakt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Siehe: www.baua.de/emkg
Muster einer Gefährdungsbeurteilung
Brauchen Sie Hilfe bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen? Sie können diese einfach in unserer Datenbank abrufen und ausdrucken.
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